AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines: Den Leistungen des Sachverständigen Klaus Weber (im Folgenden: KW) liegen stets diese Vertragsbedingungen zugrunde. überschneidende, widersprechende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG (im Folgenden: AG) werden nicht Gegenstand des Vertrags, es sei denn, sie wurden von KW ausdrücklich vor Vertragsschluss schriftlich anerkannt. Dies gilt auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen. AG im Sinne dieser AGB können sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer sein, wobei sich die Definitionen jeweils nach der herrschenden Gesetzeslage richten. AG kann auch eine juristische Person sein. Personenmehrheiten als AG haften gesamtschuldnerisch.
2. Auftragserteilung: Aufträge sind in Schriftform zu erteilen und werden dann erst wirksam. Der Umfang der von KW zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Ergänzungen und mündliche Nebenabreden bedürfen stets der Schriftform. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf diese änderungen oder Erweiterungen dem AG nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der AG hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen, deren Höhe sich nach den unten genannten Sätzen richtet. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Gleiches gilt für die Wirksamkeit von Auskünften und Zusagen. Gegenstand des Auftrages kann jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Analyse, Wertermittlung oder sonstige überprüfung sein. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder -gerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden. Ein Gutachten ist nach den Richtlinien „Mindestanforderungen an ein Gutachten“ der zuständigen Kammer bzw. Verbände oder Zertifizierungsstelle zu erstellen.
3.Auftragsausführung: KW wird die Leistungen neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen, wobei er sich EDV-gestützter Datenbanken bedienen darf. Soweit es zur Bearbeitung des Auftrags erforderlich ist, hat der AG bei Dritten Auskünfte einzuholen, die er KW mitzuteilen hat. Ist zur Erledigung des Auftrages die Befragung von Gutachtern oder Fachleuten anderer Fachbereiche erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG selbst. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die erforderlichen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Besichtigungen, letztere ggfs. vor Ort vorzunehmen, sowie Fotos, Skizzen und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwändige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige (wenigstens mündliche) Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits vereinbart wurde. KW wird vom AG ermächtigt, bei beteiligten Behörden und Dritten, die etwaige erforderlichen Daten zu erholen und selbst Nachforschungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm von dem AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Der AG ist ausdrücklich damit einverstanden, dass digitale Aufzeichnungsgeräte zur Dokumentation verwendet werden können. Der AG hat KW sämtliche für die Erledigung des Auftrags erforderlichen Daten und Unterlagen unentgeltlich sowie rechtzeitig vor Erbringung der Leistung zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen bei Kfz-Gutachten insbesondere Details zum Unfallhergang, Vorschäden, Altschäden, Anzahl der Vorbesitzer und Halter des Fahrzeugs, Einbau von Austauschmotoren und Tachometern. KW ist berechtigt von den überlassenen Unterlagen Kopien zu fertigen. Der AG hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, hinzuweisen. Das Risiko für die Ausführung des Auftrags ohne Beachtung dieser Punkte durch den AG trägt dieser selbst vorbehaltlich einer Mitverantwortung des KW, ohne dass der AG hierbei ein Kündigungs-, Rücktritts- oder Schadenersatzrecht hat, vgl. hierzu auch noch unten. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein von dem AG gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
4. Urheberrecht: An dem erstellten Werk behält KW sämtliche Urheberrechte. Die niedergelegten Darstellungen dürfen nur als Gesamtwerk verwendet werden. Das Verwenden nur von Teilen des Werks ist vorher mit KW abzustimmen und eine Genehmigung hierfür einzuholen. Die Verwendung ist auf den Auftragszweck limitiert.
5. Diskretion: KW unterliegt der Schweigepflicht. Er sorgt dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den AG und/oder den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart oder weitergegeben werden
6. Vergütungsfälligkeit: Nach Erstellung des Werks bzw. der Erledigung des Auftrags und Zugang des Gutachtens, soweit ein solches beauftragt wurde, spätestens aber nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7. Honorar: Die Höhe des Honorars richtet sich nach den Vereinbarungen im Werkvertrag und dem Preisblatt. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden. Ist nichts gesondert vereinbart, richtet sich das Honorar nach den Durchschnittssätzen der jeweils letzten bundesweiten BVSK-Honorarerhebung.
8. Mehrwertsteuer: Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert auszuweisen und wird zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.
9. Zahlungsmittel: Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst als Zahlung, wenn sie eingelöst und unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bankübliche Spesen gehen dabei zu Lasten des AG.
10. Aufrechnung/Zurückbehalt: Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
11. Verzugsfolgen: Ist der AG mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann KW vom Vertrag zurücktreten und nach den gesetzlichen Voraussetzungen ggfs. zusätzlich Schadenersatz verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen KW im Falle des Zahlungsverzuges gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern oder Zinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz bei Unternehmern und Unternehmen zu. Die Verzugszinsen können höher ausfallen, sofern KW eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweist. Ferner ist je schriftlicher Mahnung ein Entgelt von 10 € fällig, soweit keine höhere Mahnkostenbelastung nachgewiesen wird. Kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so ist dieser mit 20 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens anzusetzen, es sei denn, der AG weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim AG.
12. Vorschüsse: Vorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von KW erstellt werden. Ist der AG mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat KW das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Nichterfüllung zu verlangen.
13. Lieferverzug: Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, sofern schriftlich vereinbart, überschritten, so kommt KW nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein. Neben der Lieferung kann der AG Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn KW Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der AG nur im Falle des Leistungsverzugs des KW oder von der von KW zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen.
14. Kündigung: Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen, außer im Auftrag sind anderweitige Bestimmungen getroffen. Der Vertrag kann sowohl vom AG, als auch von KW jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für den AG liegt insbesondere dann vor, wenn KW auch nach vorheriger vergeblicher und schriftlicher Mahnung durch den AG gegen seine Pflichten grob verstößt. Aus wichtigem Grund ist KW zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des AG die erforderliche Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des AG versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens oder der geschuldeten Leistung zu verfälschen sowie wenn der AG in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät. Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem von KW zu vertretendem Grund, kann er eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den AG objektiv verwendbar ist. In den anderen Fällen behält KW den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 20% der Vergütung für die von KW noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der AG weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach. Soweit KW Leistungen erbringt, stimmt der AG damit überein, dass KW keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Risikobereich des AG liegt, anhand der erbrachten Leistungen sich daraus ergebende erforderliche Entscheidungen zu treffen. Ferner kann KW bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von KW durch Mängelbeseitigung oder durch Nachlieferung. Falls die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt, nicht fristgemäß vorgenommen sein oder fehlschlagen sein sollte, hat der AG das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
15. Rücktrittsrecht des AG / Schadenersatz / Haftung / Obliegenheiten im Schadensfall: Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Sofern KW die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der AG ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Beanstandungen sind vom AG unverzüglich nach Feststellung spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Erledigung schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang (in der Regel mit der übergabe) geltend gemacht werden. Für Schäden haftet KW nur, wenn er oder Erfüllungsgehilfen Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn er oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht von KW auf den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen. Im übrigen ist die Haftung des KW auf folgende Versicherungssummen begrenzt: 100.000,00 EUR für Sachschäden, 250.000,00 EUR für Personenschäden, 100.000,00 EUR für Vermögensschäden. (abhängig von der Verm. Schadensversicherung) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des KW oder auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des KW beruhen sowie für Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der AG hat etwaige Schäden, für die KW nach seiner Meinung aufkommen muss, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
16. Verjährung: Schadenersatzansprüche, die nicht der Frist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach den gesetzlichen Regeln nach drei Jahren (§ 195 BGB).
17. Abtretung: Der AG ist nur mit dem ausdrücklichen, schriftlichen Einverständnis des AG berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehende gegenwärtige oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den Sachverständigen an Dritte abzutreten oder zu veräußern.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des KW. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des KW, soweit der AG Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der AG und KW verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer geeigneten Ersatzbestimmung anzustreben.